EU-Maschinenverordnung 2027: Was ab dem 20. Januar für Ihre Cobot-Zelle gilt
Am 20. Januar 2027 löst die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. In den Discovery-Gesprächen taucht das Thema bisher fast nie auf, obwohl es jedes Cobot-Projekt betrifft, das ab 2027 in Betrieb geht, und obwohl die Angebote dafür heute geschrieben werden. Dieser Artikel sortiert, was sich für eine mittelständische Roboterzelle wirklich ändert und was Sie jetzt in Angebot und Vertrag klären sollten.
Die Kurzfassung: Für den Betrieb Ihrer vorhandenen Anlagen ändert sich nichts. Für alles, was ab dem 20. Januar 2027 neu in Verkehr gebracht oder wesentlich verändert wird, ändert sich die Rechtsgrundlage, und zwar ohne allgemeine Übergangsfrist. Wer heute eine Zelle für Frühjahr 2027 beauftragt, verhandelt schon einen Vertrag unter neuem Recht.
Was passiert am 20. Januar 2027
Die Verordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 19. Juli 2023 in Kraft getreten. Anwendbar wird sie für Hersteller, Einführer und Händler aber erst ab dem 20. Januar 2027. An diesem Tag wird die 2006 verabschiedete Maschinenrichtlinie aufgehoben.
Der Formwechsel von der Richtlinie zur Verordnung klingt technisch, hat aber eine praktische Folge: Eine Richtlinie muss von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden, in Deutschland geschah das über die 9. Produktsicherheitsverordnung. Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Für Integratoren, die aus Deutschland nach Österreich oder in die Niederlande liefern, verschwindet damit ein Stück Auslegungsspielraum zwischen den Ländern.
Der Stichtag
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Zeitpunkt der Bestellung. Eine Zelle, die im Dezember 2026 ausgeliefert und übergeben wird, fällt noch unter die Maschinenrichtlinie. Wird derselbe Auftrag um acht Wochen verschoben, gilt die Maschinenverordnung.
Der Punkt, der Mittelständler am häufigsten überrascht: Wer ist Hersteller?
Ein Cobot ist im Regelfall eine unvollständige Maschine. Er kommt mit einer Einbauerklärung, nicht mit einer CE-Kennzeichnung für die spätere Anwendung. Erst die Kombination aus Roboter, Greifer, Zuführung, Schutzeinrichtung, Steuerung und Prozess ergibt eine Maschine im Sinne des Rechts. Wer diese Kombination zusammenfügt und in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist Hersteller: mit Risikobeurteilung, technischer Dokumentation, Betriebsanleitung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung für die Gesamtanlage.
In sauberen Projekten übernimmt der Integrator diese Rolle vollständig und liefert die CE-Kennzeichnung für die Zelle mit. Kritisch wird es in zwei sehr verbreiteten Konstellationen. Erstens: Sie kaufen den Roboter direkt beim Hersteller und lassen nur die Programmierung extern machen. Zweitens: Sie erweitern eine gelieferte Zelle später selbst um eine Zuführung, eine Absaugung oder eine zweite Station. In beiden Fällen kann die Herstellerrolle bei Ihnen landen, ohne dass das je jemand ausgesprochen hat.
Die fünf Änderungen, die für eine Cobot-Zelle wirklich zählen
| Thema | Bisher (2006/42/EG) | Ab 20.01.2027 (2023/1230) |
|---|---|---|
| Cybersicherheit | Kein eigener Begriff im Text | Erstmals ausdrückliche Anforderungen: Sicherheitsfunktionen müssen gegen Korrumpierung von außen geschützt sein, Manipulationsversuche protokollierbar |
| Software | Sicherheitsbauteil war primär Hardware-gedacht | Eigenständig in Verkehr gebrachte Software mit Sicherheitsfunktion gilt als Sicherheitsbauteil mit eigener Konformitätspflicht |
| KI und lernende Systeme | Nicht adressiert | Eigene Anforderungen an Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten, Risikobeurteilung muss die Lernphase abdecken |
| Betriebsanleitung | Papier verpflichtend | Digitale Bereitstellung zulässig, mindestens zehn Jahre online, Papierfassung auf Verlangen kostenlos |
| Wesentliche Veränderung | Nur in Leitlinien geregelt | Ausdrücklich in der Verordnung: Wer wesentlich verändert, gilt als Hersteller der veränderten Maschine |
Warum Cybersicherheit für eine 60.000-Euro-Zelle plötzlich relevant ist
Die alte Maschinenrichtlinie kannte den Begriff nicht. Das war 2006 auch nachvollziehbar. Heute hängt eine typische Cobot-Zelle im Werksnetz, meldet Stückzahlen an das ERP, wird per Fernwartung vom Integrator gepflegt und bekommt Updates über eine VPN-Verbindung. Genau diese Verbindungen sind der Punkt: Wenn eine Sicherheitsfunktion über die Steuerung beeinflussbar ist, muss der Hersteller nachweisen, dass sie sich nicht von außen aushebeln lässt.
Für Sie als Betreiber wird das an einer Stelle konkret, die nichts kostet, aber oft vergessen wird: Klären Sie im Projekt, wie die Fernwartung technisch abgesichert ist, wer Zugriff hat und wie lange, und wer Sicherheitsupdates für die Steuerungssoftware liefert. Diese Frage gehört in die Angebotsphase, nicht in das erste Audit.
Wesentliche Veränderung: der Fall, der im Mittelstand am häufigsten auftritt
Eine Cobot-Zelle wird selten so betrieben, wie sie geliefert wurde. Nach einem Jahr kommt ein zweiter Artikel dazu, nach zwei Jahren ein anderer Greifer, nach drei Jahren eine höhere Taktrate. Das ist normal und der eigentliche Vorteil eines Cobots. Rechtlich ist es der kritische Bereich.
Eine Veränderung ist wesentlich, wenn sie eine neue Gefährdung erzeugt oder ein bestehendes Risiko erhöht und die vorhandenen Schutzmaßnahmen dafür nicht ausreichen. Ausdrücklich eingeschlossen sind reine Software-Änderungen, sobald sie sicherheitsrelevant sind. Ein höherer Geschwindigkeitsparameter, eine geänderte Bahnplanung oder ein neuer Arbeitsbereich können ausreichen. Dann gilt die Anlage als neue Maschine, und derjenige, der verändert hat, ist ihr Hersteller.
Anhang I: Wann eine benannte Stelle mitreden muss
Die Verordnung ersetzt den früheren Anhang IV durch Anhang I mit Maschinen und Sicherheitsbauteilen von erhöhtem Risiko. Der erste Teil dieser Liste erfordert die Einbindung einer benannten Stelle, der zweite Teil erlaubt unter Bedingungen weiterhin die interne Fertigungskontrolle, wenn harmonisierte Normen vollständig angewendet werden.
Für den typischen mittelständischen Anwendungsfall, also Palettieren, Maschinenbeschickung, Pick-and-Place oder Sichtprüfung mit einem handelsüblichen Cobot, ist das in aller Regel kein Thema. Relevant wird es bei Sicherheitsfunktionen, die auf maschinellem Lernen beruhen. Wenn ein Anbieter mit adaptiver oder selbstlernender Sicherheitslogik wirbt, ist das die Frage, die Sie stellen sollten: Fällt diese Funktion unter Anhang I, und wenn ja, unter welchen Teil?
Der Normenunterbau hat sich parallel bewegt
Unabhängig von der Verordnung wurde die zentrale Robotik-Norm ISO 10218 im Februar 2025 in überarbeiteter Fassung veröffentlicht, in beiden Teilen. Die Anforderungen an den kollaborierenden Betrieb, die bisher in der technischen Spezifikation ISO/TS 15066 standen, sind weitgehend in Teil 2 aufgegangen. Neu ist außerdem eine Klasseneinteilung der Roboter nach Gefährdungspotenzial und eine deutlich konkretere Zuordnung von Performance Leveln zu einzelnen Sicherheitsfunktionen.
Praktisch heißt das: Ein Angebot, das sich 2026 noch ausschließlich auf ISO/TS 15066 beruft, arbeitet auf einem überholten Stand. Fragen Sie nach, auf welche Fassung der ISO 10218 sich die Risikobeurteilung stützt.
Was jetzt zu tun ist
Laufende Angebote auf den Stichtag prüfen
Jedes Angebot mit einer geplanten Übergabe ab Januar 2027 sollte ausdrücklich benennen, nach welcher Rechtsgrundlage die Konformitätsbewertung erfolgt. Ein Angebot, das im August 2026 geschrieben wurde und stillschweigend die Maschinenrichtlinie unterstellt, wird bei Verzug zum Problem.
Herstellerrolle schriftlich zuordnen
Wer erstellt die Risikobeurteilung für die Gesamtanlage, wer unterschreibt die Konformitätserklärung, wer bringt das CE-Zeichen an? Bei Kombinationen aus mehreren Lieferanten gehört diese Frage auf die erste Seite des Lastenhefts.
Dokumenten-Zugang absichern
Bei digitaler Betriebsanleitung: Wo liegt sie, wie lange, und was passiert, wenn der Integrator die Geschäftstätigkeit einstellt? Ein PDF-Archiv im eigenen Netz kostet nichts und erspart bei einer Prüfung in Jahr sieben eine unangenehme Suche.
Änderungslogbuch einführen
Ein einfaches Dokument pro Zelle: Datum, Änderung, wer, Auswirkung auf die Gefährdungsbeurteilung. Das ist die günstigste Versicherung gegen die Diskussion über wesentliche Veränderungen.
Beratung fördern lassen
Die BAFA-Beratungsförderung bezuschusst die Konzept- und Beratungsphase und läuft in der aktuellen Ausgestaltung bis Ende 2026. Wer ohnehin externe Unterstützung bei Risikobeurteilung und Anlagenkonzept plant, sollte den Antrag vor Beginn der Maßnahme stellen, sonst entfällt die Förderung.
Was sich ausdrücklich nicht ändert
Drei Punkte, die in Gesprächen regelmäßig falsch dargestellt werden. Erstens: Bestandsanlagen müssen nicht nachgerüstet werden. Wer 2024 eine Zelle rechtmäßig in Betrieb genommen hat, betreibt sie weiter, für den Betrieb gelten Betriebssicherheitsverordnung und Gefährdungsbeurteilung wie bisher. Zweitens: Die Verordnung macht Cobots nicht sicherer oder unsicherer, sie ändert das Verfahren, nicht die Physik. Drittens: Es gibt keine Pflicht, vorhandene Betriebsanleitungen zu digitalisieren. Die digitale Form ist eine Option für neue Maschinen, keine Auflage.
Fazit
Die EU-Maschinenverordnung ist für den Mittelstand kein Grund, ein Automatisierungsprojekt zu verschieben. Sie ist ein Grund, drei Fragen früher zu stellen: Wer ist Hersteller der Gesamtanlage, nach welcher Rechtsgrundlage und welchem Normenstand wird bewertet, und wie wird mit späteren Änderungen umgegangen. Ein guter Integrator hat diese Antworten längst parat und legt sie unaufgefordert auf den Tisch. Wenn ein Anbieter bei diesen Fragen ausweicht, ist das die nützlichste Information, die Sie im gesamten Auswahlprozess bekommen können.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 genau?
Die Verordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 19. Juli 2023 formal in Kraft getreten. Anwendbar wird sie für Hersteller und die übrigen Wirtschaftsakteure jedoch erst ab dem 20. Januar 2027. Ab diesem Datum löst sie die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab, eine allgemeine Übergangsfrist gibt es nicht. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens: Was vorher rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, bleibt verkehrsfähig.
Muss ich meine bestehenden Roboterzellen bis 2027 nachrüsten?
Nein. Die Maschinenverordnung richtet sich an das Inverkehrbringen neuer Produkte, nicht an den Weiterbetrieb vorhandener Anlagen. Für den Betrieb gelten weiterhin die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz. Wichtig wird es erst, wenn Sie eine vorhandene Zelle wesentlich verändern, etwa durch einen neuen Prozess, eine zusätzliche Achse oder eine sicherheitsrelevante Software-Änderung. Dann kann die Anlage rechtlich als neue Maschine gelten.
Wer ist bei einer Cobot-Zelle eigentlich Hersteller im Sinne der Verordnung?
Derjenige, der die Gesamtheit aus Roboter, Greifer, Zuführung, Schutzeinrichtung und Steuerung zu einer funktionalen Einheit zusammenfügt und in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In der Regel ist das der Integrator, der die Zelle liefert. Bauen Sie die Zelle selbst zusammen oder kombinieren Sie Komponenten aus verschiedenen Quellen, übernehmen Sie diese Rolle inklusive Risikobeurteilung, technischer Dokumentation, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Das sollte im Angebot ausdrücklich geregelt sein.
Was ändert sich bei der Betriebsanleitung?
Die Verordnung erlaubt ausdrücklich eine rein digitale Betriebsanleitung für professionelle Nutzer. Sie muss über die Lebensdauer der Maschine, mindestens jedoch zehn Jahre, online abrufbar sein und beim Kauf muss klar erkennbar sein, wo. Sicherheitsrelevante Informationen sind weiterhin in Papierform mitzuliefern, und wer eine gedruckte Anleitung verlangt, bekommt sie kostenlos. Praktisch bedeutet das für Sie: Fragen Sie den Integrator, wo die Anleitung dauerhaft liegt und was passiert, wenn er das Unternehmen einstellt.
Braucht meine Cobot-Zelle künftig eine benannte Stelle?
In den meisten mittelständischen Anwendungen nicht. Die Verordnung listet in Anhang I Maschinen und Sicherheitsbauteile mit erhöhtem Risiko, für die strengere Konformitätsbewertungsverfahren gelten, im ersten Teil auch mit zwingender Beteiligung einer benannten Stelle. Eine Standard-Cobot-Zelle für Palettieren oder Maschinenbeschickung fällt üblicherweise nicht darunter. Relevant wird die Frage, wenn Sicherheitsfunktionen mit selbstlernendem Verhalten im Spiel sind. Klären Sie die Einstufung schriftlich mit dem Integrator, bevor Sie unterschreiben.
Stand: August 2026. Dieser Artikel ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung. Verbindliche Aussagen zur Konformitätsbewertung im Einzelfall treffen Ihre CE-Koordination, eine benannte Stelle oder ein auf Produktsicherheit spezialisierter Rechtsbeistand. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1230.